Krankenkassenwechsel
Welche Kündigungsfrist gilt für ein versicherungspflichtiges Mitglied?
Gilt für freiwillig versicherte Mitglieder eine andere Kündigungsfrist?
Gilt ein Sonderkündigungsrecht, wenn meine Krankenkasse den Beitragssatz erhöht?
Gilt für freiwillige Mitglieder auch die 18-monatige Bindungsfrist?
Genügt eine mündliche Kündigung?
Kann ich per Fax oder Email kündigen?
Wie ist der weitere Ablauf nachdem ich meine bisherige Krankenversicherung gekündigt habe?
Welche Kündigungsfrist gilt für ein versicherungspflichtiges Mitglied?
Pflichtversicherte Arbeitnehmer, Auszubildende, Studenten und Rentner können grundsätzlich jederzeit ihre bisherige Krankenkasse kündigen und zur BKK Dr. Oetker wechseln. Eine Kündigung der bisherigen Kasse ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich (gerechnet ab dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung schriftlich erklärt hat).
Gilt für freiwillig versicherte Mitglieder eine andere Kündigungsfrist?
Nein, es gelten die gleichen Modalitäten wie für Pflichtversicherte.
Gilt ein Sonderkündigungsrecht, wenn meine Krankenkasse den Beitragssatz erhöht?
Ja. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls zwei Kalendermonate. Allerdings entfällt in diesem Fall die vorherige 18-monatige Bindungsfrist an die bisherige Kasse. Die Kündigung muss bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Monats ausgesprochen werden.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn meine Krankenkasse mit einer anderen fusioniert und sich dadurch der Beitragssatz erhöht?
Wenn sich Krankenkassen zusammenschließen (fusionieren), übernimmt die aus der Fusion entstehende neue Kasse die Mitglieder (und deren Rechte und Pflichten) der bisherigen beiden Kassen. Dies geht nicht selten mit einer Erhöhung des Beitragssatzes einher.
Da durch die Fusion jedoch eine völlig neue Kasse entstanden ist, findet das Sonderkündigungsrecht, laut des für die Krankenkassenaufsicht zuständigen Bundesversicherungsamtes, keine Anwendung.
Zu einem anderen Schluss kamen jedoch die Richter des Sozialgerichts Stuttgarts und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt. Sie argumentierten in entsprechenden Fällen, dass die aus der Fusion hervorgegangene Kasse in die Rechte und Pflichten der alten Kassen eintritt. Da diese beiden Fälle jedoch rechtlich nicht ohne weiteres auf vergleichbare Situationen übertragbar sind, ist die endgültige Rechtslage derartig gelagerter Fälle momentan nicht einheitlich geklärt.
Gilt für freiwillige Mitglieder auch die 18-monatige Bindungsfrist?
Ja, es sei denn
- das Mitglied scheidet aus der GKV aus und wechselt in die PKV
- es sind die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.
Genügt eine mündliche Kündigung?
Nein. Die Kündigung der Mitgliedschaft in Ihrer bisherigen Krankenkasse muss schriftlich erfolgen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Grundlage für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der Eingangsstempel Ihrer Kasse.
Kann ich per Fax oder Email kündigen?
Nein. Kündigungen per Fax oder via Email sind rechtlich umstritten. Die Kündigung sollte daher schriftlich per Post ggf. sogar als Einschreiben erfolgen. Auch besteht die Möglichkeit, die Kündigung direkt bei Ihrer Krankenkasse abzugeben.
Wie ist der weitere Ablauf nachdem ich meine bisherige Krankenversicherung gekündigt habe?
Ihre bisherige Krankenkasse muss Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweisen. Da Ihnen die neue Kasse erst eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen darf, wenn Sie die Kündigungsbescheinigung Ihrer bisherigen Krankenkasse erhalten hat, sollten Sie diese so schnell wie möglich an die neue Kasse weiterleiten. Bei einem Wechsel in ein privates Krankenversicherungsunternehmen wird eine Kündigungsbestätigung für die private Krankenversicherung ausgestellt.
Kann ich als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, bei der Neuaufnahme einer Beschäftigung für einen neuen Arbeitgeber, meine Krankenkasse wechseln?
Nein. Seit dem 01.01.2002 ist ein Krankenkassenwechsel nur im Rahmen der ordentlichen Kündigung möglich.
Kann mein Kind mit Ausscheiden aus der Familienversicherung zum Ausbildungsbeginn eine andere Krankenkasse wählen?
Ja. Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit oder einer Ausbildung muss dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nur die Wahl der Krankenkasse mitgeteilt werden.
Wann können Personen, die zum Jahreswechsel wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheiden die Krankenkasse wechseln?
Sowohl die 18-monatige Bindungsfrist als auch die Kündigungsfrist müssen beachtet werden. Ist die Bindungsfrist gegenüber der bisherigen Krankenkasse noch nicht erfüllt und soll die Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden, ist die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse durchzuführen. Die Mitgliedschaft in der GKV endet in diesen Fällen mit dem 31.12., ohne dass es der Erfüllung der Bindungsfrist oder der Einhaltung der Kündigungsfrist bedarf.
Kann sofort eine neue Krankenkasse gewählt werden, wenn der Unterbrechungszeitraum zwischen zwei Mitgliedschaften kürzer als 18 Monate ist?
In diesem Fall erfolgt grundsätzlich eine Zurückverweisung an die bisherige Krankenkasse.

