Direkt zum Inhalt, zum Menü

Get the Flash Player to see this rotator.
Logo der BKK Dr. Oetker

NAVIGATION

SERVICE NAVIGATION

HOTLINE: 0180 255-6385 *



HAUPTNAVIGATION


INHALT

Sie sind hier: Starke Leistungen > Allgemeine Leistungen > Beim Arzt > Praxisgebühr > FAQ

Praxisgebühr

Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühren zahlen?

An wen kann mich mein Hausarzt zuzahlungsfrei überweisen?

Gilt die Praxisgebühr auch wenn ich meinen Arzt nur anrufe?

Kann mein Psychotherapeut mich zuzahlungsfrei zum Haus- oder Facharzt überweisen?

Welche Untersuchungen sind zuzahlungsfrei?

Muss ich als schwerwiegend chronisch kranker Patient die Praxisgebühr zahlen?

Gilt die Praxisgebühr auch für Notfälle?

Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept abhole?

Muss ich bei einem Arbeitsunfall eine Praxisgebühr zahlen?

Was passiert, wenn sich meine Behandlung bis ins nächste Quartal zieht?

Muss man bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?

Muss ich bei jedem Arztbesuch Praxisgebühren zahlen?

Nein. Als gesetzlich Versicherte oder Versicherter bezahlen Sie eine
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal bei erstmaliger Inanspruchnahme
eines Arztes - ganz gleich, ob es sich um einen Hausarzt, einen
Facharzt oder einen Psychotherapeuten handelt. Wenn Sie dann mit
Überweisung zu weiteren Ärzten gehen, brauchen Sie die Praxisgebühr
nicht noch einmal zu bezahlen. Das bedeutet: Die Praxisgebühr fällt nur
ein Mal pro Quartal an, egal wie oft Sie zum selben Arzt gehen und egal
wie viele Ärzte Sie mit Überweisung aufsuchen. Auch wenn Sie sich im
Krankenhaus ambulant behandeln lassen wollen, zahlen Sie die
Praxisgebühr von 10 Euro. Es sei denn, Sie haben eine Überweisung.
Beim Zahnarzt müssen Sie eine separate Praxisgebühr bezahlen, sofern
es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.


 

An wen kann mich mein Hausarzt zuzahlungsfrei überweisen?

Der Hausarzt kann Sie an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen,
also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder zum Augenarzt.
Grundsätzlich kann jeder Facharzt zur Weiterbehandlung an einen
anderen Facharzt überweisen. Überweisungen zu Ärzten desselben
medizinischen Fachgebiets sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Wenn
Sie also bei einem anderen Facharzt eine zweite Meinung einholen
möchten, müssen Sie in der Regel auch ein zweites Mal die
Praxisgebühr zahlen, da zwei verschiedene Vertragsärzte konsultiert
werden.


 

Gilt die Praxisgebühr auch wenn ich meinen Arzt nur anrufe?

Ja, wenn das Telefongespräch der erste Kontakt zu Ihrem Arzt innerhalb eines Quartals ist, so ist auch hier die Praxisgebühr zu zahlen.


Kann mein Psychotherapeut mich zuzahlungsfrei zum Haus- oder Facharzt überweisen?

Wenn Ihr Psychotherapeut ein Vertragsarzt ist, kann er Sie auch
zuzahlungsfrei zu einem anderen Fach- oder Hausarzt überweisen.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten hingegen dürfen Sie nicht zu einem
anderen Arzt überweisen.
Diese nicht-ärztlichen Psychotherapeuten können Ihnen allerdings auch
beim Erstbesuch eine Quittung über die entrichtete Praxisgebühr von
10 Euro ausstellen. Diese Quittung über die Bezahlung der 10 Euro tritt
an die Stelle der Überweisung. Das heißt: Wenn Sie bei einem nächsten
Arztbesuch im selben Quartal diese Quittung unaufgefordert vorlegen,
müssen Sie keine erneute Praxisgebühr zahlen.


Welche Untersuchungen sind zuzahlungsfrei?

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen
befreit, damit auch von den Praxisgebühren. Außerdem sind Vorsorge und
Früherkennungsmaßnahmen von der Praxisgebühr befreit. Hierzu
gehören:

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: für Frauen ab dem 20. Lebensjahr Genitaluntersuchungen, ab dem 31. Lebensjahr zusätzlich Brust- und Haut- sowie ab dem 51. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchung. Bei Männern ab 45 in Verbindung mit der Untersuchung des äußeren Genitals und der Prostata, Untersuchung der Haut, ab dem Alter von 50 Untersuchung des Dickdarms und des Rektums, Darmspiegelung bei Frauen und Männern ab dem 56. Lebensjahr.
  • Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte. Schwerpunkte sind die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie,
  • Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe).
  • Jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.

Muss ich als schwerwiegend chronisch kranker Patient die Praxisgebühr zahlen?

Ja, bis zum Erreichen der Belastungsgrenze.

Die individuelle Belastungsgrenze beträgt für schwerwiegend chronisch Kranke 1 Prozent der jährlichen (Familien-)Bruttoeinnahmen.


Gilt die Praxisgebühr auch für Notfälle?

Wenn Sie eine ärztliche Leistung im Notfall oder im organisierten
Notfalldienst in Anspruch nehmen, müssen Sie eine Praxisgebühr von 10
Euro zahlen. Die Praxisgebühr für die Behandlung im Notfall wird jedoch
nur einmal im Quartal fällig, das heißt, unabhängig davon, wie oft Sie im
Quartal den organisierten Notfalldienst oder ärztliche Leistungen im
Notfall in Anspruch nehmen. Als Beleg für die von Ihnen gezahlte
Praxisgebühr gilt gleichfalls eine Quittung, die Ihnen der behandelnde
Arzt ausstellt.

Diese Quittung unterscheidet sich farblich von der Quittung, die Sie im
Rahmen der Regelversorgung, also bei Ihrem Haus- oder Facharzt
erhalten. Überweisungen in den organisierten Notfalldienst sind ebenfalls
zuzahlungspflichtig.
Ein Beispiel: Ein Notfall-Patient, der sich an einem Freitag eine
Verletzung vom Hausarzt behandeln lassen muss, zahlt dort die
Praxisgebühr. Sollte er am Wochenende den ärztlichen Notdienst wegen
eines Verbandswechsels aufsuchen, muss er dort noch einmal die
Praxisgebühr entrichten. Eine Inanspruchnahme des Notdienstes am
darauffolgenden Wochenende hingegen ist für ihn zuzahlungsfrei, da er
bereits die einmalige Praxisgebühr im Quartal bezahlt hat und eine
entsprechende Quittung vorzeigen kann.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit.


Zahle ich auch eine Praxisgebühr, wenn ich mir vom Arzt nur ein Rezept abhole?

Ja. Generell zahlen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, eine Praxisgebühr von 10 Euro, sobald sie eine
ärztliche Leistung eines Haus- oder Facharztes in Anspruch nehmen.
Das ist bereits der Fall, wenn Sie sich in der Praxis Blut abnehmen oder
ein Rezept ausstellen lassen. Auch für Wiederholungsrezepte müssen
Sie grundsätzlich eine Praxisgebühr entrichten. Für die Anti-Baby-Pille
kann Ihnen allerdings Ihr Arzt ein Sechs-Monats-Rezept ausstellen. Das
heißt: Für dieses Rezept zahlen Sie bei Ihrem Arzt höchstens zwei Mal
im Jahr eine Praxisgebühr.


Muss ich bei einem Arbeitsunfall eine Praxisgebühr zahlen?

Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche
Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr zahlen.
Auch brauchen Sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu
leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde.


Was passiert, wenn sich meine Behandlung bis ins nächste Quartal zieht?

Dauert eine Behandlung bis in das nachfolgende Quartal, müssen Sie
nochmals eine Praxisgebühr zahlen. Die Praxisgebühr deckt beliebig
viele Behandlungen ab, allerdings nur innerhalb eines Quartals.
Grundsätzlich gelten Überweisungen nur für das Quartal ihrer
Ausstellung. Nur in Ausnahmefällen sind Überweisungen, die unmittelbar
vor Quartalsende ausgestellt wurden, auch über das Quartalsende
hinaus gültig - zum Beispiel bei Laboruntersuchungen von Blut- oder
Gewebeproben. Das heißt: Laborärzte dürfen in dem Fall keine
Praxisgebühr erheben, wenn kurz vor Quartalsende eine Blut- oder
Gewebeprobe entnommen wird, die das Labor erst im darauf folgenden
Quartal analysieren kann.


Muss man bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?

Nein. Bei Erwachsenen wird für zwei zahnärztliche
Kontrolluntersuchungen im Jahr keine Praxisgebühr erhoben.
Neben einer eingehenden Untersuchung kann der Zahnarzt auch weitere
Maßnahmen zur Diagnose und Vorsorge wie Röntgen oder
Zahnfleischuntersuchung durchführen, ohne dass hierfür die
Praxisgebühr fällig wird. Dies gilt auch, wenn in derselben Sitzung eine
Zahnsteinentfernung (diese ist einmal im Jahr zu Lasten der GKV
abrechnungsfähig) durchgeführt wird. Kinder unter 18 Jahren sind von
Zuzahlungen und Praxisgebühren befreit. Im Übrigen zahlen gesetzlich
Versicherte ab 18 für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine
Praxisgebühr von 10 Euro.

Nach oben


(Der Artikel wurde am 22.10.2007 verfasst)

Artikel aus: Starke Leistungen > Allgemeine Leistungen > Beim Arzt > Praxisgebühr > FAQ

Ausdruck vom 19.03.2010 00:50 Uhr


Startseite . Inhaltsübersicht . Hilfe . Presse . Kontakt . Jobs . Impressum . Datenschutz

© BKK Dr. Oetker | Herforder Straße 23 | 33602 Bielefeld | info@bkk-oetker.de

* 0,06 € pro Anruf / Festnetz DTAG (Mobilfunk max. 0,42 € pro Min.)


ZUSATZINFORMATIONEN

Schnell geklickt

Leistungsübersicht von A-Z

Top-Mehrleistungen

Infomaterial bestellen


TÜV-geprüfte Servicequalität

TÜV-Siegel Kundenzufridenheitsbefragung 2009


Versicherte der BKK Dr. Oetker bewerten die Servicequalität erneut mit Bestnoten. In der aktuellen, repräsentativen Kundenbefragung verteilen sie gute bis sehr gute Noten.

Mehr erfahren


Sie suchen Ihren persönlichen Ansprechpartner?

Nutzen Sie unsere Ansprechpartnersuche



Newsletter

Interessantes rund um Gesundheit, Fitness und Ernährung