Sonderkündigungsrecht
Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn
- die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt
- ein zuvor erhobener Zusatzbeitrag erhöht wird,
- eine bestehende Prämienzahlung (nach § 242 Abs. 2 SGB V) verringert oder gestrichen wird.
Bis wann müssen Versicherte kündigen?
In den oben beschriebenen Fällen kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages gekündigt werden. Die betreffende Krankenkasse muss ihre Mitglieder einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit informieren. Versäumt sie dieses, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Bis die ausgesprochende Kündigung des Mitglieds wirksam wird, gilt die alte Beitragsregelung.
Ausnahme: Wahltarife
Mit Wahltarifen binden sich Versicherte für eine Laufzeit von drei Jahren an ihre Kasse. Während dieser Bindungsfrist gilt für sie das Sonderkündigungsrecht nicht.


