Wahlrecht nutzen
So einfach wechseln!
Ein Wechsel zur BKK Dr. Oetker ist durch Gesetzesänderungen wesentlich einfacher geworden. Sie brauchen lediglich Ihr Wahlrecht gegenüber der BKK Dr. Oetker zu erklären. Das Recht, die Kasse zu wechseln, gilt für alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten in gleichem und vollem Umfang.
Kündigungsfrist und Bindungswirkung
Sowohl alle Pflichtversicherten (Arbeitnehmer, Azubis, Studenten und Rentner) als auch freiwillig Versicherten (höherverdienende Arbeitnehmer, Selbstständige) können grundsätzlich jederzeit ihre Krankenkasse kündigen und zur BKK Dr. Oetker wechseln.
Einzuhalten ist lediglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird.
Nach einem Wechsel sind alle Mitglieder für 18 Monate an die neu gewählte Kasse gebunden (so genannte gesetzliche Bindungsfrist).
Beispiel zum Wahlrecht und der Bindungsfrist
Kein Wahlrecht bei Arbeitgeberwechsel
Vor dem 1. Januar 2002 war es möglich, die Krankenkasse zu wechseln, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Seit dem Jahr 2002 ist dies nicht mehr möglich. Es gelten die normalen Wahlrechte als Pflicht- oder freiwillig Versicherter und die Kündigungsfrist von zwei Monaten. Auch hierbei muss die gesetzliche Bindungsfrist beachtet werden.
Wahlrecht bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme
Wer erstmals eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder eine Ausbildung beginnt, kann die BKK Dr. Oetker sofort frei wählen. Im Regelfall gilt das für Personen, die bisher noch familienversichert sind und selbst noch keine eigene Mitgliedschaft hatten.
Nennen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber gleich zu Beginn die BKK Dr. Oetker als Ihre neue Krankenkasse (Frist: innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit).
Hinweis für Studenten:
Wer studiert, ist meist nur bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei familienversichert. Danach kann man sich sofort bei der BKK Dr. Oetker versichern.


