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Zusatzbeitrag oder Prämienreduzierung: Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn

  • die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt,
  • ein zuvor erhobener Zusatzbeitrag erhöht wird,
  • eine bestehende Prämienzahlung (nach § 242 Abs. 2 SGB V) verringert oder gestrichen wird.


Bis wann müssen Versicherte kündigen?

In den oben beschriebenen Fällen kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags gekündigt werden. Die betreffende Krankenkasse muss ihre Mitglieder einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit darüber informieren. Versäumt sie dieses, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Bis die ausgesprochene Kündigung des Mitglieds wirksam wird, gilt die alte Beitragsregelung.


Ausnahme von der Regel: Wahltarife

Mit Wahltarifen binden sich Versicherte für eine Laufzeit von drei Jahren an ihre Kasse. Während dieser Bindungsfrist gilt für sie das Sonderkündigungsrecht nicht.


Aktuelles Praxisbeispiel:

Kasse xy führt mit Stichtag zum 1. Februar 2010 einen Zusatzbeitrag ein. In der Satzung ist als Fälligkeitsdatum der 15. des Folgemonats (hier: 15. März 2010) angegeben. Spätestens einen Monat vorher muss die Kasse xy ihre Versicherten darüber informieren.
In der Übersicht würde es folgendermaßen aussehen:

  • Erhebung des Zusatzbeitrages ab dem 01.02.2010.
  • Erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages: 15.03.2010.
  • Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht muss bis zum 15.02.2010 erfolgen.
  • Sonderkündigung möglich bis zum 15.03.2010
  • Ende der Mitgliedschaft (bei Kündigung im Februar): 30.04.2010*
  • Ende der Mitgliedschaft (bei Kündigung im Zeitraum 01.03. - 15.03.): 31.05.2010*

*Eine Zahlung des Zusatzbeitrages für die verbliebene Zeit der Mitgliedschaft bis zum 30.04.2010 bzw. 31.05.2010 ist nicht gegeben.

Gut zu wissen: Kündigungen nach dem 15.03.2010
Bei Kündigungen die nach dem 15.03.2010 bei der Kasse xy eingehen, greift nicht mehr das Sonderkündigungsrecht. Hier muss die Bindungswirkung von 18 Monaten (bzw. bei Teilnahme an einem Wahltarif von 3 Jahren) erfüllt sein. Bei Erfüllung der Bindungswirkung endet die Mitgliedschaft zum 31.05.2010, wenn bis zum 31.03.2010 gekündigt wird.
Allerdings ist in diesen Fällen der Zusatzbeitrag für die Monate Februar, März und April zu zahlen.



Wie verhält es sich mit dem Sonderkündigungsrecht bei Fusionen?

Bei Fusionen kann ein Sonderkündigungsrecht genutzt werden, wenn

  • die Krankenkasse mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen fusioniert und die neu entstandene Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt,
  • im Zuge der Fusion ein Zusatzbeitrag erhoben wird, der höher ist als der bislang geforderte der nicht mehr existierenden Krankenkasse,
  • die durch die Fusion neu entstandene Krankenkasse eine geringere Prämienzahlung nach § 242 Abs. 2 SGB V vorsieht, als die nach der Fusion nicht mehr existierende Krankenkasse.

Das Sonderkündigungsrecht gilt natürlich nur für die Mitglieder der fusionierten Krankenkasse, für die es zu einer Beitragsanhebung oder einer Prämienverringerung kommt.

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(Der Artikel wurde am 16.2.2010 verfasst)

Artikel aus: zusatzbeitrag-oder-praemienreduzierung-wann-gilt-das-sonderkuendigungsrecht

Ausdruck vom 30.07.2010 19:22 Uhr


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